Wie
gehe ich juristisch richtig mit Reiki um.
Wie
ist die Gesetzeslage,
wenn
ich Reiki für andere Menschen anwenden möchte.?
Diese
Frage wird sehr häufig gestellt und ist ein Grundbestandteil der
Reiki-Grad 1 Seminare.
Grundsätzlich
raten wir dazu,
keine Reiki-Behandlung außerhalb
des
Familien- und Freundeskreises anzubieten.
Eine
Reiki-Behandlung darf von Personen ohne staatliche Zulassung, also
Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden !!!
Diese
Angaben sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr
der
Leser sollte unbedingt selbst prüfen ob diese Angaben stimmen
und
dem Zeit aktuellen Rechtsstand entsprechen.
..unsere
Hinweise hierzu:
aus
Reiki-Magazin 2/2003
Reiki
in der Rechtsprechung
In
letzter Zeit gab es bei der Redaktion des Reiki Magazins vermehrt
Anfragen zum Thema »Reiki und Recht«, dies auch im Zusammenhang
mit einer Welle von E-Mails, die viele Reiki-Praktizierende von
einem Unternehmen namens Medicus Consult erhielten, das die
betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung von Heil- und
Heilnebenberufen zum Ziel hat. Ein Merkmal dieser E-Mails, in denen
u. a. eine weitere Rechtsauffassung in Sachen Reiki vertreten wird,
ist eine meist abwertende Haltung gegenüber den großen, im
Zusammenhang mit Reiki stehenden Vereinen und Gesellschaften wie z.
B. dem Dachverband Geistiges Heilen (DGH), der Deutschen
Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) und der
Fördergemeinschaft Reiki-Praktizierender (FGR). Dies sind allesamt
Vereinigungen, die sich seit vielen Jahren auf gesellschaftlicher
Ebene engagiert für Reiki einsetzen.
Nicht
zuletzt die in den E-Mails verwendete Rhetorik ließ offenbar bei
einigen Reiki-Praktizierenden ein Gefühl starker persönlicher
Betroffenheit bis hin zu panikartigen Gefühlen aufkommen. Wir
stellen fest, dass derartige Gefühle, in Reaktion auf die Gedanken
anderer bezüglich des eigenen Berufsfeldes, nur auf dem Boden der
Uninformiertheit gedeihen können. Um dem entgegen zu wirken, ist es
hilfreich, sich bezüglich des Berufsfeldes, auf dem man tätig ist,
stets umfassend zu informieren. Das Reiki Magazin hat, in seiner
Eigenschaft als Fachzeitschrift für alle Reiki-Praktizierenden im
deutschsprachigen Raum, bereits im Dezember 2001 den Artikel »Reiki
in der deutschen Rechtsprechung« von Jürgen Kindler veröffentlicht
(Ausgabe 1/2002), der die rechtliche Situation in Sachen Reiki in
den entscheidenden Punkten ausgiebig darstellt. Des weiteren wurde
im Juli 2002 der Text »Zur Situation der Heiler in Deutschland«
von Oliver Klatt veröffentlicht (Ausgabe 3/2002), der den größeren
Zusammenhang von Reiki als Heilmethode, gesellschaftlichen
Interessengruppen für Heiler und Rechtsprechung in Deutschland
verdeutlichte.
Um
weiterer Desinformation entgegen zu wirken, möchten wir hier
nochmals auf die folgenden Sachverhalte hinweisen:
Wer
Reiki-Behandlungen in Deutschland in öffentlichem Rahmen - also in
gewerblicher Tätigkeit - anbietet, muss, laut Heilpraktikergesetz,
Arzt oder Heilpraktiker sein. Derzeit führt der Dachverband
Geistiges Heilen (DGH) einen Musterprozess zur Durchsetzung einer
Art »kleinen Heilpraktikerscheins« speziell für Geistige Heiler
und Reiki-Praktizierende (nicht zu verwechseln mit dem bereits
bestehenden »kleinen Heilpraktikerschein« für Psychotherapeuten).
Die von dem Unternehmen Medicus Consult vertretene Auffassung, dass
ein solcher Musterprozess nicht nötig ist, da die »Einschränkung
Geistiges Heilen in der Heilpraktiker-Zulassung schon seit Jahren
geltendes Recht ist« (Medcon-Newslettervom 2.1.03), ist eine
Rechtsauffassung, die wir nicht teilen. Medicus Consult konnte uns
auf Rückfrage kein Gesundheitsamt oder Gericht nennen, das diese
Rechtsauffassung anerkannt hat. Eine weitere Möglichkeit für
Menschen, die Reiki-Behandlungen in gewerblicher Tätigkeit anbieten
möchten, ist der Ansatz, den die Deutsche Gesellschaft für
Alternative Medizin (DGAM) verfolgt. Dazu gehört u. a., Reiki nicht
mehr nur Reiki sondern »Gesundheitspraktisches Reiki« oder ähnlich
zu nennen, mit allen Begleiterscheinungen, die dies mit sich bringt
(so ist Reiki für »Gesundheitspraktiker« keine Heilmethode).
Noch
ein Hinweis: Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf
das Anbieten von Reiki-Behandlungen in gewerblichem Rahmen. Wer
Reiki-Seminare in Deutschland anbietet oder im privaten, familiären
Kreis Reiki-Behandlungen gibt, muss, wie uns Dr. Bernhard Firgau,
Rechtsabteilung des DGH, versicherte, selbstverständlich kein
Heilpraktiker oder Arzt sein.
Weitere
jeweils aktuelle Informationen zum Thema »Reiki in der deutschen
Rechtsprechung« gibt es laufend im Reiki Magazin.
Als
weiterführende Literatur empfehlen wir auch das »Rechtshandbuch
für Heiler«, das auf der Website des DGH -
unterwww.dgh-ev.de/handbuch.html - kostenlos heruntergeladen werden
kann.
Die
Redaktion des Reiki Magazins
Weiteres
Beispiel:
Doch
nun gibt es seit Februar 2001
ein ganz neues eindeutiges Urteil:
Neue
Urteile zu Reiki und dem HPG
Die
Ausgangssituation war folgende:
ein
Abmahnverein, eventuell im Auftrag des Verbandes freier
Heilpraktiker (FdH), erließ eine Abmahnung gegen eine Praktikerin.
Bezug
genommen wurde auf einen Artikel über Reiki, Fußreflexzonenmassage,
Bachblüten- und Aromatherapie sowie Klangmassage - alles Methoden,
die die entsprechende Praktikerin anwandte.
Die
Abmahnung stützt sich auf die Meinung der Kläger, daß jemand, der
mit Reiki oder anderen Praktiken wirbt, Menschen in seine Praxis
locke, die sich eigentlich an einen Heilpraktiker zu wenden hätten.
Dadurch entstünde den Heilpraktikern ein Schaden. Dies sei
wettbewerbswidrig und darauf bezieht sich die Abmahnung.
Soweit die
Ansicht der Kläger.
Das
HPG wird hier nur als Hilfsargument benutzt. Im Hintergrund schwebt
aber auch immer eine entsprechende Anzeige bei einem Gesundheitsamt.
Anlaß war zunächst ein Artikel in einer Zeitung über das Angebot
der Praktikerin. Dieser Artikel war eindeutig so formuliert, daß
die genannten Methoden auch Heilung bewirken können. Dem Einwand
der Abgemahnten, der Artikel sei keine Werbung, sondern Meinung der
Redaktion, folgte das Gericht nicht. Die Abgemahnte unterschrieb
eine Unterlassungserklärung des Inhalts, daß Sie in dieser Weise
wie im Zeitungsartikel nicht mehr werben würde und auch so nicht
arbeite. Nun ging die Abmahnung aber einen Schritt weiter. Ein
Schreiben an die Kläger trug nämlich einen Briefkopf der
Praktikerin, der neben dem Namen die Worte "Reiki
Meisterin-Fußreflexzonenmassage - Klangschalen - Reiki" Die
Abmahnung wurde auf den Briefkopf ausgeweitet, und zwar bezüglich
der Bezeichnungen Fußreflexzonenmassage und Reiki. Das Wort
"Klangmassage" blieb dabei unbeanstandet. Die Praktikerin
akzeptierte die Unterlassung im Zusammenhang mit der
Fußreflexzonenmassage - widersprach aber der
Unterlassungsverfügung, das Wort Reiki zu wegzulassen.
Darüber
folgte das Gerichtsverfahren.
Dazu
ist zu sagen, daß die Praktikerin tatsächlich das HPG nicht
beachtet hatte. Sie hätte wissen müssen, daß sie weder
Bachblütentherapie, noch Fußreflexzonenmassage, noch Aromatherapie
anbieten darf. Inwieweit Sie für den Inhalt des Artikels
verantwortlich ist, mag strittig bleiben. Das Gericht zitiert hier
aber eine ganze Latte von einschlägigen Urteilen.
Wer
Interviews gibt, besonders für Werbeblättchen, sollte den Artikel
sehr sorgfältig vor der Veröffentlichung prüfen und, falls dies
versäumt wurde und es Schwierigkeiten gibt, unmittelbar
anschließend
einen Gegenartikel verlangen.
Das
Gericht wies den Widerspruch ab und gab den Klägern mit folgendem
Urteil Recht. Mit der Reiki-Methode darf nicht geworben werden, ohne
eine Heilerlaubnis zu haben. Werbung bedeutet, daß das Wort Reiki
als Hinweis auf das Angebot auftaucht.
Wer
trotzdem damit wirbt, riskiert eine Abmahnung und auch eine Anzeige.
Abmahnungen kosten um die 400 bis 800 DM und führen zum
Unterschreiben einer Unterlassungserklärung. Bei Zuwiderhandlung
ist in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von 500.000,- DM (ja,
richtig gelesen!) angesetzt, wahlweise sogar Haft. Ein wie hier
verlorenes Widerspruchsverfahren
kostet ca 2.500,- DM.
Die
zentralen Argumentationspunkte aus der Begründung des Gerichtes
sind folgende:
Zu
den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch
-Tätigkeiten,
die für sich gesehen noch nicht Ausübung von Heilkunde bedeuten,
jedoch Gesundheitsgefährdungen dadurch zur Folge haben können, daß
rechtzeitiges Erkennen von ernsthaften Krankheiten dadurch verzögert
wird (vgl. BVG Arztrecht 1995/48) sowie
-Tätigkeiten,
die lediglich nach dem subjektivem Empfinden des Patienten als
Heilkunde aufgefasst werden (Wunderheiler, Geistheilung,
Handauflegen, Befreiung von Erdstrahlen (sog. Eindruckstheorie, BGH
NJW 1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7)
Die
Tätigkeit der Verfügungsbeklagten (also der Praktikerin) bei
Anwendung der Reiki-Methode ist mindestens den letztgenannten
Tätigkeiten zuzuordnen. ....(in einer Stellungnahme den Klägern
gegenüber hatte die Praktikerin erwähnt, daß es Reiki-Meister
gibt, die Heilung anbieten. Hierauf
nimmt das Gericht Bezug).
Die
Verfügungsbeklagte räumt selbst ein, "daß es Reiki-Meister
gibt, welche die Reiki Methode als heilkundliches Verfahren
anwenden".
Daraus
ergibt sich, daß die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nach dem
subjektiven Empfinden ihrer Klienten als Heilkunde aufgefaßt werden
kann, ohne daß es auf die subjektive Absicht der
Verfügungsbeklagten bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ankommt.
Die
dahinterstehende Logik ist eindeutig. Gibt es für eine Methode
Praktiker, welche diese Methode als Heilmethode anwenden, so wird
diese Methode, d.h. zunächst der Begriff und der Name,
erlaubnispflichtig. Denn die Kranken können nicht zwischen
Anbietern mit und ohne Heilerlaubnis unterscheiden. An der Tatsache,
daß Reiki vielfach als Heilmethode eingesetzt wird, ist sicherlich
nicht zu zweifeln. Im weiteren beschreibt das Gericht, der
Praktikerin folgend, wie eine Reikisitzung gegeben wird.
Handauflegen am Körper in einer bestimmten Reihenfolge, ca.drei bis
fünf Minuten verharren usw. Anschließend heißt es:
"Mit
dem OVG Münster (GewA 1999/202=DVB! 1999/1057) ist dabei auf den
Blickwinkel des Behandelten abzustellen, der sich Heilung oder
Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhofft. Die
Energiegabe geschieht dabei am oder im Körper des Behandelten, bei
dem davon ausgegangen werden kann, daß er Krankheitszeichen oder
Einschränkungen seines körperlichen Wohlbefindens verspürt und er
sich deshalb Hilfe vom Reiki-Spender verspricht. Ansonsten wäre
kein Anlaß ersichtlich, um einer Reiki-Gabe nachzusuchen. Nach dem
Vorbringen der Beklagten will sie mit ihrer Behandlung bei dem
Behandelten möglichst den Zustand eines umfassenden körperlichen
und seelischen Wohlbefindens erreichen. Eine Maßnahme, die das
durch körperlich spürbare Symptome beeinträchtigte
körperlich-seelische Wohlbefinden verbessern oder wieder herstellen
soll, kann nur als Heilmaßnahme angesehen werden." (OVG
Münster a.a.O.)
Diese
Argumentation beinhaltet, daß es für die Teilnahme an einer
Reikisitzung keinen anderen Grund geben kann, als eine bereits
vorliegende Einschränkung des eigenen Wohlbefindens. eingeschränkt
ist. Dies liegt darin begründet, daß der Bürger normalerweise
Reiki als Heilmethode auffassen muß, weil Heiler Reiki anbieten und
weil fast die gesamte Literatur zu Reiki entsprechend ausgerichtet
ist. Folglich könne es für einen Interessenten keinen anderen
Grund zu einer Reikisitzung geben,
als
den, Heilung zu suchen.
Die
Tatsache, daß im Urteil "Einschränkung des körperlichen und
seelischen Wohlbefindens" als unter das HPG fallend bewertet
wird, ist ein anderes Thema. Oft wird angegeben, dann müsse auch
Yoga, autogenes Training und ähnliches so behandelt werden. Dies
ist, aus der Logik dieses Gerichtes, vermutlich nicht der Fall, denn
in der Öffentlichkeit werden diese Methoden überwiegend, wenn auch
nicht ausschließlich, von Lehrkräften angeboten. Ärzte und andere
Heilbefugte bieten solche Methoden auch an und dürfen dann Yoga als
Therapie praktizieren. Dies sei jedoch nicht maßgebend für das
öffentliche Erscheinungsbild und insofern nicht maßgebend für die
Erwartungen der Kunden.
Das
Urteil hat die Nummer: Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000
Das
Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren:
sog.
Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599;
Kurtenbach in Deutsches
Bundesrecht
I.K
11 Seite 7 OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057)
Ferner
hatten die Kläger auf ein Urteil des VG Düsseldorf (3K 6962/96)
verwiesen.
weiterer Hinweis als Link
führt zu der Webseite von DGAM
Deutsche Gesellschaft Alternativer Medizin
Aktualisierter Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Von Gerhard Tiemeyer und Georg Klaus, DGAM Vorstand
Zu
den bedeutsamsten Spezialgesetzen führen die folgenden Links:
Heilpraktikergesetz
(HpG)
Heilmittelwerbegesetz
(HWG)
Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gewerbeordnung
Es
ist dringend angeraten sich entsprechend
umfangreich
zu informieren.
Bei
Rechtsunsicherheit sollte unbedingt
rechtlich
qualifizierter Rat eingeholt werden,
diese
Seite dient allein nur als Hinweis.
Die Hinweise auf dieser Seite möchten nicht
andere Menschen belehren
sondern Sie lediglich nur vor Schaden bewahren.
Weitere
Rechtsfragen können wir leider nicht beantworten,
da
uns hierzu die juristische Grundlage fehlt.