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Wie gehe ich juristisch richtig mit Reiki um.
 Wie ist die Gesetzeslage,
wenn ich Reiki für andere Menschen anwenden möchte.?

Diese Frage wird sehr häufig  gestellt und ist ein Grundbestandteil
der Reiki-Grad 1 Seminare.

Grundsätzlich raten wir dazu,
keine Reiki-Behandlung außerhalb
des Familien- und Freundeskreises anzubieten.

Eine Reiki-Behandlung darf von Personen ohne staatliche Zulassung, also Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden !!!

Diese Angaben sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr
der Leser sollte unbedingt selbst prüfen ob diese Angaben stimmen
und dem Zeit aktuellen Rechtsstand entsprechen.

..unsere Hinweise hierzu:

aus Reiki-Magazin 2/2003
Reiki in der Rechtsprechung

In letzter Zeit gab es bei der Redaktion des Reiki Magazins vermehrt Anfragen zum Thema »Reiki und Recht«, dies auch im Zusammenhang mit einer Welle von E-Mails, die viele Reiki-Praktizierende von einem Unternehmen namens Medicus Consult erhielten, das die betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung von Heil- und Heilnebenberufen zum Ziel hat. Ein Merkmal dieser E-Mails, in denen u. a. eine weitere Rechtsauffassung in Sachen Reiki vertreten wird, ist eine meist abwertende Haltung gegenüber den großen, im Zusammenhang mit Reiki stehenden Vereinen und Gesellschaften wie z. B. dem Dachverband Geistiges Heilen (DGH), der Deutschen Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) und der Fördergemeinschaft Reiki-Praktizierender (FGR). Dies sind allesamt Vereinigungen, die sich seit vielen Jahren auf gesellschaftlicher Ebene engagiert für Reiki einsetzen.

Nicht zuletzt die in den E-Mails verwendete Rhetorik ließ offenbar bei einigen Reiki-Praktizierenden ein Gefühl starker persönlicher Betroffenheit bis hin zu panikartigen Gefühlen aufkommen. Wir stellen fest, dass derartige Gefühle, in Reaktion auf die Gedanken anderer bezüglich des eigenen Berufsfeldes, nur auf dem Boden der Uninformiertheit gedeihen können. Um dem entgegen zu wirken, ist es hilfreich, sich bezüglich des Berufsfeldes, auf dem man tätig ist, stets umfassend zu informieren. Das Reiki Magazin hat, in seiner Eigenschaft als Fachzeitschrift für alle Reiki-Praktizierenden im deutschsprachigen Raum, bereits im Dezember 2001 den Artikel »Reiki in der deutschen Rechtsprechung« von Jürgen Kindler veröffentlicht (Ausgabe 1/2002), der die rechtliche Situation in Sachen Reiki in den entscheidenden Punkten ausgiebig darstellt. Des weiteren wurde im Juli 2002 der Text »Zur Situation der Heiler in Deutschland« von Oliver Klatt veröffentlicht (Ausgabe 3/2002), der den größeren Zusammenhang von Reiki als Heilmethode, gesellschaftlichen Interessengruppen für Heiler und Rechtsprechung in Deutschland verdeutlichte.

Um weiterer Desinformation entgegen zu wirken, möchten wir hier nochmals auf die folgenden Sachverhalte hinweisen:

Wer Reiki-Behandlungen in Deutschland in öffentlichem Rahmen - also in gewerblicher Tätigkeit - anbietet, muss, laut Heilpraktikergesetz, Arzt oder Heilpraktiker sein. Derzeit führt der Dachverband Geistiges Heilen (DGH) einen Musterprozess zur Durchsetzung einer Art »kleinen Heilpraktikerscheins« speziell für Geistige Heiler und Reiki-Praktizierende (nicht zu verwechseln mit dem bereits bestehenden »kleinen Heilpraktikerschein« für Psychotherapeuten). Die von dem Unternehmen Medicus Consult vertretene Auffassung, dass ein solcher Musterprozess nicht nötig ist, da die »Einschränkung Geistiges Heilen in der Heilpraktiker-Zulassung schon seit Jahren geltendes Recht ist« (Medcon-Newslettervom 2.1.03), ist eine Rechtsauffassung, die wir nicht teilen. Medicus Consult konnte uns auf Rückfrage kein Gesundheitsamt oder Gericht nennen, das diese Rechtsauffassung anerkannt hat. Eine weitere Möglichkeit für Menschen, die Reiki-Behandlungen in gewerblicher Tätigkeit anbieten möchten, ist der Ansatz, den die Deutsche Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) verfolgt. Dazu gehört u. a., Reiki nicht mehr nur Reiki sondern »Gesundheitspraktisches Reiki« oder ähnlich zu nennen, mit allen Begleiterscheinungen, die dies mit sich bringt (so ist Reiki für »Gesundheitspraktiker« keine Heilmethode).
Noch ein Hinweis: Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Anbieten von Reiki-Behandlungen in gewerblichem Rahmen. Wer Reiki-Seminare in Deutschland anbietet oder im privaten, familiären Kreis Reiki-Behandlungen gibt, muss, wie uns Dr. Bernhard Firgau, Rechtsabteilung des DGH, versicherte, selbstverständlich kein Heilpraktiker oder Arzt sein.

Weitere jeweils aktuelle Informationen zum Thema »Reiki in der deutschen Rechtsprechung« gibt es laufend im Reiki Magazin.
Als weiterführende Literatur empfehlen wir auch das »Rechtshandbuch für Heiler«, das auf der Website des DGH - unterwww.dgh-ev.de/handbuch.html - kostenlos heruntergeladen werden kann.
Die Redaktion des Reiki Magazins

Weiteres Beispiel:
Doch nun gibt es seit Februar 2001
ein ganz neues eindeutiges Urteil:
Neue Urteile zu Reiki und dem HPG
Die Ausgangssituation war folgende:
ein Abmahnverein, eventuell im Auftrag des Verbandes freier Heilpraktiker (FdH), erließ eine Abmahnung gegen eine Praktikerin.
Bezug genommen wurde auf einen Artikel über Reiki, Fußreflexzonenmassage, Bachblüten- und Aromatherapie sowie Klangmassage - alles Methoden,
die die entsprechende Praktikerin anwandte.
Die Abmahnung stützt sich auf die Meinung der Kläger, daß jemand, der mit Reiki oder anderen Praktiken wirbt, Menschen in seine Praxis locke, die sich eigentlich an einen Heilpraktiker zu wenden hätten. Dadurch entstünde den Heilpraktikern ein Schaden. Dies sei wettbewerbswidrig und darauf bezieht sich die Abmahnung.
Soweit die Ansicht der Kläger.
Das HPG wird hier nur als Hilfsargument benutzt. Im Hintergrund schwebt aber auch immer eine entsprechende Anzeige bei einem Gesundheitsamt. Anlaß war zunächst ein Artikel in einer Zeitung über das Angebot der Praktikerin. Dieser Artikel war eindeutig so formuliert, daß die genannten Methoden auch Heilung bewirken können. Dem Einwand der Abgemahnten, der Artikel sei keine Werbung, sondern Meinung der Redaktion, folgte das Gericht nicht. Die Abgemahnte unterschrieb eine Unterlassungserklärung des Inhalts, daß Sie in dieser Weise wie im Zeitungsartikel nicht mehr werben würde und auch so nicht arbeite. Nun ging die Abmahnung aber einen Schritt weiter. Ein Schreiben an die Kläger trug nämlich einen Briefkopf der Praktikerin, der neben dem Namen die Worte "Reiki Meisterin-Fußreflexzonenmassage - Klangschalen - Reiki" Die Abmahnung wurde auf den Briefkopf ausgeweitet, und zwar bezüglich der Bezeichnungen Fußreflexzonenmassage und Reiki. Das Wort "Klangmassage" blieb dabei unbeanstandet. Die Praktikerin akzeptierte die Unterlassung im Zusammenhang mit der Fußreflexzonenmassage - widersprach aber der Unterlassungsverfügung, das Wort Reiki zu wegzulassen.
Darüber folgte das Gerichtsverfahren.
Dazu ist zu sagen, daß die Praktikerin tatsächlich das HPG nicht beachtet hatte. Sie hätte wissen müssen, daß sie weder Bachblütentherapie, noch Fußreflexzonenmassage, noch Aromatherapie anbieten darf. Inwieweit Sie für den Inhalt des Artikels verantwortlich ist, mag strittig bleiben. Das Gericht zitiert hier aber eine ganze Latte von einschlägigen Urteilen.
Wer Interviews gibt, besonders für Werbeblättchen, sollte den Artikel sehr sorgfältig vor der Veröffentlichung prüfen und, falls dies versäumt wurde und es Schwierigkeiten gibt, unmittelbar anschließend
einen Gegenartikel verlangen.
Das Gericht wies den Widerspruch ab und gab den Klägern mit folgendem Urteil Recht. Mit der Reiki-Methode darf nicht geworben werden, ohne eine Heilerlaubnis zu haben. Werbung bedeutet, daß das Wort Reiki als Hinweis auf das Angebot auftaucht.
Wer trotzdem damit wirbt, riskiert eine Abmahnung und auch eine Anzeige. Abmahnungen kosten um die 400 bis 800 DM und führen zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung. Bei Zuwiderhandlung ist in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von 500.000,- DM (ja, richtig gelesen!) angesetzt, wahlweise sogar Haft. Ein wie hier verlorenes Widerspruchsverfahren
kostet ca 2.500,- DM.
Die zentralen Argumentationspunkte aus der Begründung des Gerichtes sind folgende:
Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch
-Tätigkeiten, die für sich gesehen noch nicht Ausübung von Heilkunde bedeuten, jedoch Gesundheitsgefährdungen dadurch zur Folge haben können, daß rechtzeitiges Erkennen von ernsthaften Krankheiten dadurch verzögert wird (vgl. BVG Arztrecht 1995/48) sowie
-Tätigkeiten, die lediglich nach dem subjektivem Empfinden des Patienten als Heilkunde aufgefasst werden (Wunderheiler, Geistheilung, Handauflegen, Befreiung von Erdstrahlen (sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7)
Die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten (also der Praktikerin) bei Anwendung der Reiki-Methode ist mindestens den letztgenannten Tätigkeiten zuzuordnen. ....(in einer Stellungnahme den Klägern gegenüber hatte die Praktikerin erwähnt, daß es Reiki-Meister gibt, die Heilung anbieten. Hierauf
nimmt das Gericht Bezug).
Die Verfügungsbeklagte räumt selbst ein, "daß es Reiki-Meister gibt, welche die Reiki Methode als heilkundliches Verfahren anwenden".
Daraus ergibt sich, daß die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nach dem subjektiven Empfinden ihrer Klienten als Heilkunde aufgefaßt werden kann, ohne daß es auf die subjektive Absicht der Verfügungsbeklagten bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ankommt.
Die dahinterstehende Logik ist eindeutig. Gibt es für eine Methode Praktiker, welche diese Methode als Heilmethode anwenden, so wird diese Methode, d.h. zunächst der Begriff und der Name, erlaubnispflichtig. Denn die Kranken können nicht zwischen Anbietern mit und ohne Heilerlaubnis unterscheiden. An der Tatsache, daß Reiki vielfach als Heilmethode eingesetzt wird, ist sicherlich nicht zu zweifeln. Im weiteren beschreibt das Gericht, der Praktikerin folgend, wie eine Reikisitzung gegeben wird. Handauflegen am Körper in einer bestimmten Reihenfolge, ca.drei bis fünf Minuten verharren usw. Anschließend heißt es:
"Mit dem OVG Münster (GewA 1999/202=DVB! 1999/1057) ist dabei auf den Blickwinkel des Behandelten abzustellen, der sich Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhofft. Die Energiegabe geschieht dabei am oder im Körper des Behandelten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er Krankheitszeichen oder Einschränkungen seines körperlichen Wohlbefindens verspürt und er sich deshalb Hilfe vom Reiki-Spender verspricht. Ansonsten wäre kein Anlaß ersichtlich, um einer Reiki-Gabe nachzusuchen. Nach dem Vorbringen der Beklagten will sie mit ihrer Behandlung bei dem Behandelten möglichst den Zustand eines umfassenden körperlichen und seelischen Wohlbefindens erreichen. Eine Maßnahme, die das durch körperlich spürbare Symptome beeinträchtigte körperlich-seelische Wohlbefinden verbessern oder wieder herstellen soll, kann nur als Heilmaßnahme angesehen werden." (OVG Münster a.a.O.)
Diese Argumentation beinhaltet, daß es für die Teilnahme an einer Reikisitzung keinen anderen Grund geben kann, als eine bereits vorliegende Einschränkung des eigenen Wohlbefindens. eingeschränkt ist. Dies liegt darin begründet, daß der Bürger normalerweise Reiki als Heilmethode auffassen muß, weil Heiler Reiki anbieten und weil fast die gesamte Literatur zu Reiki entsprechend ausgerichtet ist. Folglich könne es für einen Interessenten keinen anderen Grund zu einer Reikisitzung geben,
als den, Heilung zu suchen.
Die Tatsache, daß im Urteil "Einschränkung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens" als unter das HPG fallend bewertet wird, ist ein anderes Thema. Oft wird angegeben, dann müsse auch Yoga, autogenes Training und ähnliches so behandelt werden. Dies ist, aus der Logik dieses Gerichtes, vermutlich nicht der Fall, denn in der Öffentlichkeit werden diese Methoden überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, von Lehrkräften angeboten. Ärzte und andere Heilbefugte bieten solche Methoden auch an und dürfen dann Yoga als Therapie praktizieren. Dies sei jedoch nicht maßgebend für das öffentliche Erscheinungsbild und insofern nicht maßgebend für die Erwartungen der Kunden.
Das Urteil hat die Nummer: Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000
Das Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren:
sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599;
Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht
I.K 11 Seite 7 OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057)
Ferner hatten die Kläger auf ein Urteil des VG Düsseldorf (3K 6962/96) verwiesen.

weiterer Hinweis als Link
führt zu der Webseite von DGAM
Deutsche Gesellschaft Alternativer Medizin
Aktualisierter Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Von Gerhard Tiemeyer und Georg Klaus, DGAM Vorstand
( August 2004 ) LINK

Zu den bedeutsamsten Spezialgesetzen führen die folgenden Links:
Heilpraktikergesetz (HpG)
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gewerbeordnung

Es ist dringend angeraten sich entsprechend
umfangreich zu informieren.
Bei Rechtsunsicherheit sollte unbedingt
rechtlich qualifizierter Rat eingeholt werden,
diese Seite dient allein nur als Hinweis.

Die Hinweise auf dieser Seite möchten nicht
andere Menschen belehren
sondern Sie lediglich nur vor Schaden bewahren.

Weitere Rechtsfragen können wir leider nicht beantworten,
da uns hierzu die juristische Grundlage fehlt.



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