Wie
gehe ich juristisch richtig mit Reiki um.
Wie
ist die Gesetzeslage,
wenn
ich Reiki für andere Menschen anwenden möchte.?
Diese
Frage wird sehr häufig gestellt und ist ein Grundbestandteil der
Reiki-Grad 1 Seminare.
Grundsätzlich
raten wir dazu,
keine Reiki-Behandlung außerhalb
des
Familien- und Freundeskreises anzubieten.
Eine
Reiki-Behandlung darf von Personen ohne staatliche Zulassung, also
Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden !!!
Diese
Angaben sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr
der
Leser sollte unbedingt selbst prüfen ob diese Angaben stimmen
und
dem Zeit aktuellen Rechtsstand entsprechen.
..unsere
Hinweise hierzu:
aus
Reiki-Magazin 2/2003
Reiki
in der Rechtsprechung
In
letzter Zeit gab es bei der Redaktion des Reiki Magazins vermehrt
Anfragen zum Thema »Reiki und Recht«, dies auch im Zusammenhang
mit einer Welle von E-Mails, die viele Reiki-Praktizierende von
einem Unternehmen namens Medicus Consult erhielten, das die
betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung von Heil- und
Heilnebenberufen zum Ziel hat. Ein Merkmal dieser E-Mails, in denen
u. a. eine weitere Rechtsauffassung in Sachen Reiki vertreten wird,
ist eine meist abwertende Haltung gegenüber den großen, im
Zusammenhang mit Reiki stehenden Vereinen und Gesellschaften wie z.
B. dem Dachverband Geistiges Heilen (DGH), der Deutschen
Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) und der
Fördergemeinschaft Reiki-Praktizierender (FGR). Dies sind allesamt
Vereinigungen, die sich seit vielen Jahren auf gesellschaftlicher
Ebene engagiert für Reiki einsetzen.
Nicht
zuletzt die in den E-Mails verwendete Rhetorik ließ offenbar bei
einigen Reiki-Praktizierenden ein Gefühl starker persönlicher
Betroffenheit bis hin zu panikartigen Gefühlen aufkommen. Wir
stellen fest, dass derartige Gefühle, in Reaktion auf die Gedanken
anderer bezüglich des eigenen Berufsfeldes, nur auf dem Boden der
Uninformiertheit gedeihen können. Um dem entgegen zu wirken, ist es
hilfreich, sich bezüglich des Berufsfeldes, auf dem man tätig ist,
stets umfassend zu informieren. Das Reiki Magazin hat, in seiner
Eigenschaft als Fachzeitschrift für alle Reiki-Praktizierenden im
deutschsprachigen Raum, bereits im Dezember 2001 den Artikel »Reiki
in der deutschen Rechtsprechung« von Jürgen Kindler veröffentlicht
(Ausgabe 1/2002), der die rechtliche Situation in Sachen Reiki in
den entscheidenden Punkten ausgiebig darstellt. Des weiteren wurde
im Juli 2002 der Text »Zur Situation der Heiler in Deutschland«
von Oliver Klatt veröffentlicht (Ausgabe 3/2002), der den größeren
Zusammenhang von Reiki als Heilmethode, gesellschaftlichen
Interessengruppen für Heiler und Rechtsprechung in Deutschland
verdeutlichte.
Um
weiterer Desinformation entgegen zu wirken, möchten wir hier
nochmals auf die folgenden Sachverhalte hinweisen:
Wer
Reiki-Behandlungen in Deutschland in öffentlichem Rahmen - also in
gewerblicher Tätigkeit - anbietet, muss, laut Heilpraktikergesetz,
Arzt oder Heilpraktiker sein. Derzeit führt der Dachverband
Geistiges Heilen (DGH) einen Musterprozess zur Durchsetzung einer
Art »kleinen Heilpraktikerscheins« speziell für Geistige Heiler
und Reiki-Praktizierende (nicht zu verwechseln mit dem bereits
bestehenden »kleinen Heilpraktikerschein« für Psychotherapeuten).
Die von dem Unternehmen Medicus Consult vertretene Auffassung, dass
ein solcher Musterprozess nicht nötig ist, da die »Einschränkung
Geistiges Heilen in der Heilpraktiker-Zulassung schon seit Jahren
geltendes Recht ist« (Medcon-Newslettervom 2.1.03), ist eine
Rechtsauffassung, die wir nicht teilen. Medicus Consult konnte uns
auf Rückfrage kein Gesundheitsamt oder Gericht nennen, das diese
Rechtsauffassung anerkannt hat. Eine weitere Möglichkeit für
Menschen, die Reiki-Behandlungen in gewerblicher Tätigkeit anbieten
möchten, ist der Ansatz, den die Deutsche Gesellschaft für
Alternative Medizin (DGAM) verfolgt. Dazu gehört u. a., Reiki nicht
mehr nur Reiki sondern »Gesundheitspraktisches Reiki« oder ähnlich
zu nennen, mit allen Begleiterscheinungen, die dies mit sich bringt
(so ist Reiki für »Gesundheitspraktiker« keine Heilmethode).
Noch
ein Hinweis: Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf
das Anbieten von Reiki-Behandlungen in gewerblichem Rahmen. Wer
Reiki-Seminare in Deutschland anbietet oder im privaten, familiären
Kreis Reiki-Behandlungen gibt, muss, wie uns Dr. Bernhard Firgau,
Rechtsabteilung des DGH, versicherte, selbstverständlich kein
Heilpraktiker oder Arzt sein.
Weitere
jeweils aktuelle Informationen zum Thema »Reiki in der deutschen
Rechtsprechung« gibt es laufend im Reiki Magazin.
Als
weiterführende Literatur empfehlen wir auch das »Rechtshandbuch
für Heiler«, das auf der Website des DGH -
unterwww.dgh-ev.de/handbuch.html - kostenlos heruntergeladen werden
kann.
Die
Redaktion des Reiki Magazins
weiterer Hinweis als Link
führt zu der Webseite von DGAM
Deutsche Gesellschaft Alternativer Medizin
Aktualisierter Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Von Gerhard Tiemeyer und Georg Klaus, DGAM Vorstand
Zu
den bedeutsamsten Spezialgesetzen führen die folgenden Links:
Heilpraktikergesetz
(HpG)
Heilmittelwerbegesetz
(HWG)
Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gewerbeordnung
Es
ist dringend angeraten sich entsprechend
umfangreich
zu informieren.
Bei
Rechtsunsicherheit sollte unbedingt
rechtlich
qualifizierter Rat eingeholt werden,
diese
Seite dient allein nur als Hinweis.
Die Hinweise auf dieser Seite möchten nicht
andere Menschen belehren
sondern Sie lediglich nur vor Schaden bewahren.
Weitere
Rechtsfragen können wir leider nicht beantworten,
da
uns hierzu die juristische Grundlage fehlt.