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Wie gehe ich juristisch richtig mit Reiki um.
 Wie ist die Gesetzeslage,
wenn ich Reiki für andere Menschen anwenden möchte.?

Diese Frage wird sehr häufig  gestellt und ist ein Grundbestandteil
der Reiki-Grad 1 Seminare.

Grundsätzlich raten wir dazu,
keine Reiki-Behandlung außerhalb
des Familien- und Freundeskreises anzubieten.

Eine Reiki-Behandlung darf von Personen ohne staatliche Zulassung, also Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden !!!

Diese Angaben sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr
der Leser sollte unbedingt selbst prüfen ob diese Angaben stimmen
und dem Zeit aktuellen Rechtsstand entsprechen.

..unsere Hinweise hierzu:

aus Reiki-Magazin 2/2003
Reiki in der Rechtsprechung

In letzter Zeit gab es bei der Redaktion des Reiki Magazins vermehrt Anfragen zum Thema »Reiki und Recht«, dies auch im Zusammenhang mit einer Welle von E-Mails, die viele Reiki-Praktizierende von einem Unternehmen namens Medicus Consult erhielten, das die betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung von Heil- und Heilnebenberufen zum Ziel hat. Ein Merkmal dieser E-Mails, in denen u. a. eine weitere Rechtsauffassung in Sachen Reiki vertreten wird, ist eine meist abwertende Haltung gegenüber den großen, im Zusammenhang mit Reiki stehenden Vereinen und Gesellschaften wie z. B. dem Dachverband Geistiges Heilen (DGH), der Deutschen Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) und der Fördergemeinschaft Reiki-Praktizierender (FGR). Dies sind allesamt Vereinigungen, die sich seit vielen Jahren auf gesellschaftlicher Ebene engagiert für Reiki einsetzen.

Nicht zuletzt die in den E-Mails verwendete Rhetorik ließ offenbar bei einigen Reiki-Praktizierenden ein Gefühl starker persönlicher Betroffenheit bis hin zu panikartigen Gefühlen aufkommen. Wir stellen fest, dass derartige Gefühle, in Reaktion auf die Gedanken anderer bezüglich des eigenen Berufsfeldes, nur auf dem Boden der Uninformiertheit gedeihen können. Um dem entgegen zu wirken, ist es hilfreich, sich bezüglich des Berufsfeldes, auf dem man tätig ist, stets umfassend zu informieren. Das Reiki Magazin hat, in seiner Eigenschaft als Fachzeitschrift für alle Reiki-Praktizierenden im deutschsprachigen Raum, bereits im Dezember 2001 den Artikel »Reiki in der deutschen Rechtsprechung« von Jürgen Kindler veröffentlicht (Ausgabe 1/2002), der die rechtliche Situation in Sachen Reiki in den entscheidenden Punkten ausgiebig darstellt. Des weiteren wurde im Juli 2002 der Text »Zur Situation der Heiler in Deutschland« von Oliver Klatt veröffentlicht (Ausgabe 3/2002), der den größeren Zusammenhang von Reiki als Heilmethode, gesellschaftlichen Interessengruppen für Heiler und Rechtsprechung in Deutschland verdeutlichte.

Um weiterer Desinformation entgegen zu wirken, möchten wir hier nochmals auf die folgenden Sachverhalte hinweisen:

Wer Reiki-Behandlungen in Deutschland in öffentlichem Rahmen - also in gewerblicher Tätigkeit - anbietet, muss, laut Heilpraktikergesetz, Arzt oder Heilpraktiker sein. Derzeit führt der Dachverband Geistiges Heilen (DGH) einen Musterprozess zur Durchsetzung einer Art »kleinen Heilpraktikerscheins« speziell für Geistige Heiler und Reiki-Praktizierende (nicht zu verwechseln mit dem bereits bestehenden »kleinen Heilpraktikerschein« für Psychotherapeuten). Die von dem Unternehmen Medicus Consult vertretene Auffassung, dass ein solcher Musterprozess nicht nötig ist, da die »Einschränkung Geistiges Heilen in der Heilpraktiker-Zulassung schon seit Jahren geltendes Recht ist« (Medcon-Newslettervom 2.1.03), ist eine Rechtsauffassung, die wir nicht teilen. Medicus Consult konnte uns auf Rückfrage kein Gesundheitsamt oder Gericht nennen, das diese Rechtsauffassung anerkannt hat. Eine weitere Möglichkeit für Menschen, die Reiki-Behandlungen in gewerblicher Tätigkeit anbieten möchten, ist der Ansatz, den die Deutsche Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) verfolgt. Dazu gehört u. a., Reiki nicht mehr nur Reiki sondern »Gesundheitspraktisches Reiki« oder ähnlich zu nennen, mit allen Begleiterscheinungen, die dies mit sich bringt (so ist Reiki für »Gesundheitspraktiker« keine Heilmethode).
Noch ein Hinweis: Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Anbieten von Reiki-Behandlungen in gewerblichem Rahmen. Wer Reiki-Seminare in Deutschland anbietet oder im privaten, familiären Kreis Reiki-Behandlungen gibt, muss, wie uns Dr. Bernhard Firgau, Rechtsabteilung des DGH, versicherte, selbstverständlich kein Heilpraktiker oder Arzt sein.

Weitere jeweils aktuelle Informationen zum Thema »Reiki in der deutschen Rechtsprechung« gibt es laufend im Reiki Magazin.
Als weiterführende Literatur empfehlen wir auch das »Rechtshandbuch für Heiler«, das auf der Website des DGH - unterwww.dgh-ev.de/handbuch.html - kostenlos heruntergeladen werden kann.
Die Redaktion des Reiki Magazins


weiterer Hinweis als Link
führt zu der Webseite von DGAM
Deutsche Gesellschaft Alternativer Medizin
Aktualisierter Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Von Gerhard Tiemeyer und Georg Klaus, DGAM Vorstand
( August 2004 ) LINK

Zu den bedeutsamsten Spezialgesetzen führen die folgenden Links:
Heilpraktikergesetz (HpG)
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gewerbeordnung

Es ist dringend angeraten sich entsprechend
umfangreich zu informieren.
Bei Rechtsunsicherheit sollte unbedingt
rechtlich qualifizierter Rat eingeholt werden,
diese Seite dient allein nur als Hinweis.

Die Hinweise auf dieser Seite möchten nicht
andere Menschen belehren
sondern Sie lediglich nur vor Schaden bewahren.

Weitere Rechtsfragen können wir leider nicht beantworten,
da uns hierzu die juristische Grundlage fehlt.



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